Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Geschäftsbedingungen.
Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch- mals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Lei- stung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf jeweilig anderweitig verwendete Geschäfts- bzw. Ein- kaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN und dem Käufer zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind grundsätzlich unverbindlich und für die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN freibleibend.
3. Etwaige Angestellte bzw. Vertreter der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt schriftlicher Vertragsunterlagen hinausgehen.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 90 Tage, ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Lager / Sitz der Gesellschaft / Sitz des Lieferanten, zuzüglich jeweiliger Frachtkosten.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden könnten, bedürfen zu ihrer verbindlichen Vereinbarung der Schriftform und gelten unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch bei Lieferanten der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN ist vielmehr berechtigt, in diesen Fällen die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils oder ganz teilweise vom Vertrag zurück zu treten.
3. Wenn die Verzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu- treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN nur berufen, wenn sie den Käufer unverzüglich benachrichtigt. 4. Sofern die Firma Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Jedwede Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN. 5. Die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse. 6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. 7. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN oder den Sitz des Lieferanten verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
§ 6 Sachmängelhaftung
1. Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Haftungsfrist für etwaige Mängelansprüche beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Produkte. Bei durchgeführten Teillieferungen oder dem Bezug von mehreren Produkten aus der gleichen Serie hat der Kunde durch Vorlage geeigneter Dokumente den Nachweis über den genauen Zeitpunkt des Einbaues des Produktes beim Kunden zu erbringen; grundsätzlich maß- geblich ist der Liefertermin.
2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst eine dieser Umstände Mangel herbeigeführt hat, nicht wiederlegt.
3. Ein Mangel muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, wird nach Wahl der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN folgendes vereinbart: Der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN wird zunächst zweimal das Recht eingeräumt, Nachbesserungen hinsichtlich angezeigter Mängel durchzuführen. 5. Schlägt auch eine zweite Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für diese. Erlischt das Eigentum der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des Käufers oder Dritten an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Firma BV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN übergeht. Der Käufer / Dritte verwahrt das (Mit)Eigentum der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN unentgeltlich.
2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung oder unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN ab. Die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Vertrags- partner auf das Eigentum der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit diese ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
§ 8 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar; sofern Skonto im Einzelfall vereinbart ist, hat die Zahlung binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware, im Übrigen nach jeweilig gültigen Skontovereinbarungen zu erfolgen. Die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf etwaige ältere Schulden anzurechnen und wird in diesem Fall über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so besteht die Berechtigung, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich eingelöst wird.
3. Gerät der Vertragspartner in Zahlungsverzug, so ist die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN ist zulässig. Im Übrigen gilt der gesetzliche Verzugszins.
4. Wenn der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt werden oder wenn der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartner in Frage stellen, ist sie berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Ferner besteht in diesem Falle die Berechtigung, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. 5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 9 Haftung
1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN nur für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, jedoch nur bis zu Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auch sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für An- sprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.
4. Soweit die Haftung der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN.
§ 10 Schadensersatz
Verlangt die Firma CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises (pauschalierte Vertragsstrafe). Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma
CBV CHRISTOPH BINDER VERPACKUNGSMASCHINEN und dem Vertragspartner gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung und werden ausdrücklich
ausgeschlossen.
2.
Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen ist, ist der Sitz der Firma CBV CHRISTOPH BINDER
VERPACKUNGSMASCHINEN ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer
sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt.
Die Parteien werden sich in diesem Fall bemühen, eine dem wirtschaftlich gewollten
möglichst nahe liegende und wirksame Erklärung herbeizuführen, die sie getroffen hätten,
wenn sie bei Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Unwirksamkeit der
diesbezüglichen Bestimmung gekannt hätten.